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Libertäre Rundschau

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Kurt Kowalsky:

Das Gewaltmonopol des StaatesDas Gewaltmonopol des Staates und die widerwärtige Instrumentalisierung apathischer Majoritäten

 

 

 

Übersicht zu diesem Artikel:

Teil 1/4 Das Gewaltmonopol des Staates

Teil 2/4 Macht, Herrschaft, Widerstand

Teil 3/4 Ausweg: Volksabstimmung?

Teil 4/4 Diskrete Methoden der Herrschaftssicherung

 

"Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen - mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen."

(Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Verfassungsrechtler, in: Das System. Die Machenschaften der Macht., München, 2001)

 

Abstract

Die vorliegende Arbeit untersucht Umfang und Legitimität des staatlichen Gewaltmonopols. Der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben vom monatlichem Lohn ist bereits der bezifferbare Ausdruck einer staatlichen Drohung, die zum Abzug zwangsverpflichteten Unternehmer bei Ungehorsam existentiell zu vernichten. Durch Beobachtung des Phänomens einer ohne Protest ausgeführten Handlung ist das ihr zugrunde liegende Zwangspotential nicht zu ergründen.

Bei der Überprüfung des sogenannten Widerstandsrechts nach Art. 20 (4) GG kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass diese Norm Widerstand gegen den Staat weder ermöglicht noch legitimiert. Die Behauptung des Art. 20 (2) GG, die Staatsgewalt als Teilmenge von Hoheitsakten würde vom Volke ausgehen, ist ein Widerspruch gegen das Kausalitätsprinzip. Gleichzeitig schottet sich das Volk systematisch vor jedem Einfluss normativ ab. Da der Staat bereits das Gewaltmonopol besitzt, er quasi einem omnipotenten, bewaffneten Wesen gleichkommt, kann die Gültigkeit der in der Verfassung behaupteten Legitimation mit der Frage überprüft werden: Gibt der Staat sein Gewaltmonopol auf, wenn ihm "das Volk" seine Legitimation entzieht? Und wenn ja: Wo ist die Norm der [De-]Legitimierung geschrieben?

Da das (Un-)Wesen der sogenannten "Freiheitlich-Demokratischen-Grundordnung" darin besteht, möglichst vielen Menschen Rechte (das heißt, Freiheit, Geld und Vermögen), gewaltsam abzunötigen, um bestimmte andere Leute dafür zu begünstigen, basiert Politik auch auf dieser Grundlage. Die auf dieser Basis radikalste Politik fordert logischerweise, einem einzelnen "Bösewicht" alles zu nehmen und dies nach irgend einer "sozialen Ordnung" unter allen (minus dem Einen) zu verteilen.

Schätzungsweise 35 Prozent der Bevölkerung sind Befürworter stalinistischer Maßnahmen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Obwohl es die Nazis nicht wissen, gehören sie in dieselbe Kategorie wie Teile der PDS, der SPD, der Grünen und der C-Parteien. Die rechtfertigenden Gründe sind unterschiedlich: Die einen wollen die Banken verstaatlichen, die anderen die Raucher in Konzentrationslagern einsperren, wieder andere die Autos verbieten oder eben die Todesstrafe einführen und so weiter. Circa 95 Prozent des Plebs ist jedoch die infantile Freude gemeinsam, welche ausbricht, wenn man einen geringen Teil des zuvor abgenommen Geldes in Form von Kindergeld für das eigene Kind wieder zurück bekommt.

 

* * *

Als Gewaltmonopol des Staates bezeichnet man im Staatsrecht die ausschließlich den staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Dieses Prinzip gilt als Grundlage für das Funktionieren sogenannter Rechtsstaaten.

Eine der oft erwähnten Funktionen des Gewaltmonopols, Selbstjustiz bei Mitgliedern der Gemeinwesen zu verhindern, ist nachrangig. Das Gewaltpotential eines zur Selbstjustiz neigenden Menschen, steht in einem irrelevant geringen Verhältnis zum Gewaltpotential des Staates. Jede (unbewaffnete) dörfliche Autorität war und ist im entsprechenden sozial gefestigten Kontext in der Lage, die unbegründbare Willkür von Mitgliedern des Gemeinwesens zu verhindern. Passiert sie trotzdem, so passiert sie auch in einem Staat mit vier Polizisten und einem Geheimagenten auf tausend Einwohner, sowie einer hochgerüsteten Armee.

Dieses ist bereits ein Hinweis für die Erörterung des staatlichen Gewaltmonopols.  Deshalb sind zuvorderst Umfang und Legitimation seiner Hauptfunktion zu untersuchen.

Die entsprechende Befugnis des Staates beinhaltet die zerstörende wie die ordnende Gewalt gleichermaßen. Eine diesbezügliche Differenzierung erscheint nicht erforderlich, da jede mit Gewaltandrohung ordnende Macht im Falle von Widerstand zerstörend auftritt. Ludwig von Mises analysierte allgemeiner: "Das Wesen der Staatstätigkeit ist, Menschen durch Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung zu zwingen, sich anders zu verhalten, als sie sich aus freiem Antriebe verhalten würden."[1]

Gewalt lässt sich beziffern

Einen diesbezüglichen Test kann jeder selbst vornehmen. Man betrachte, sofern man sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, seine letzte Lohnabrechnung. Nach dem Brutto-Lohn-Ausweis erfolgt ein Steuerabzug, dann mehrere Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung. Danach berechnet sich der Netto-Lohn, somit das Geld, das für den jeweiligen Leistungsaustausch real ausbezahlt wird. Alle Versicherungsabgaben sind Zwangsabgaben, weil weder der Erhebung noch dem Leistungsversprechen ein freiwilliger Austausch zugrunde liegt. Der Steuerabzug bedarf keiner näheren Erörterung.

Wer selbst entscheiden könnte, ob er diese Versicherungen bezahlen will oder sich nicht, beziehungsweise sich preiswerter versichern möchte; wer selbst entscheiden könnte, wie viel "Steuer" ihm in diesem Monat die Leistungen des Staates wert waren, wird mit großer Wahrscheinlichkeit, nach eigener Berechnung, auf eine höhere Nettolohnsumme kommen.

In diesem fiktiven Fall würde ihm jedoch der Unternehmer die Differenz zwischen den Zwangsabgaben und der freiwilligen, neuen Berechnung noch oben drauf zahlen. Denn dieser Differenzbetrag entspricht dem Arbeitgeberanteil, den er selbst aufaddieren und zu bezahlen hätte.

Damit ist Mises’ Aussage bereits bewiesen. Man kann sich auch an der Tankstelle fragen, ob man für das getankte Benzin gerne den derzeitigen Preis inklusive Verbrauchsteuern bezahlen möchte oder nur den Benzinpreis ohne Steuerlast. Mit der Differenz zwischen dem hypothetischen, freiwilligen Preis und dem realen Preis kann man die nackte Konfiszierung durch die Gewalt des Staates auf den Cent genau beziffern.

Die Gewaltdrohung "richtet" sich mittels Gesetz jedoch nicht an den Verbraucher, sondern an die jeweiligen Unternehmer. Dieses Vorgehen des Staates geschieht nicht nur aus Gründen der Effizienz. Es ist Teil der Strategie, die große Masse des Volkes nicht zu verärgern. Hohe Preise werden von den Konsumenten den Konzernen angelastet, niedrige Netto-Löhne den Arbeitgebern.

Diese sind, analog zu den biblischen Zöllnern, zu "Finanzintermediären" gebeugt worden. Bei abgestufter Strafandrohung, bis hin zur existentiellen Vernichtung, besteht für alle Unternehmer die Pflicht, Steuern und Zwangsabgaben im Auftrag des Staates auszurechnen, einzubehalten und abzuführen. (Selbstverständlich vergütet der Staat diese Arbeit mit keinem Cent.)

Das Gewaltmonopol eines Staates manifestiert sich so überwiegend in potentieller Gewalt. Bei 41 Millionen Beschäftigten in Deutschland ergehen jährlich etwa 492 Millionen Verbriefungen staatlicher Gewaltherrschaft allein in Form von Lohnabrechnungen an die Menschen. Durch Beobachtung des Phänomens einer ohne Protest ausgeführten Handlung ist das ihr zugrunde liegende Zwangspotential nicht zu ergründen.

Totaler Gewaltanspruch und die genormte Beliebigkeit

 "Erinnere sie daran, dass sie der Gewalt der Obrigkeit untertan und gehorsam seien, zu allem guten Werk bereit." (Titus 3, 1)

 

Das Gewaltmonopol des Staates kennt keine Ausnahmen! Wer die diesbezügliche Herrschaftsbefugnis des Staates richtig ermessen will, muss sich der Ausnahmslosigkeit bewusst werden, weil sie das faktisch existierende, gesellschaftliche Normensystem verdeutlicht, dem sich alle Privatrechtssubjekte [2] zu unterwerfen haben.

Weder  (a) die erlaubte Gewaltanwendung im Rahmen der Selbsthilfe, noch (b) das Wider­stands­recht nach Art. 20, Abs. 4 Grundgesetz halten einer diesbezüglichen Überprüfung stand.

Zu a)

Wer zum Beispiel sein Leben oder seinen Besitz gegen einen (rechtswidrigen) Angriff verteidigt, darf Gewalt im Umfang und Grad der dafür vom Gesetz eingeräumten Legitimation anwenden. Doch stellen damit Notwehr, beziehungsweise Notstand, keine Ausnahmen von staatlicher Gerichtsbarkeit (dem staatlichen Gewaltmonopol) dar, da jegliche Form der Selbsthilfe durch Gesetz (BGB, StGB) im voraus definiert ist und in ständiger Rechtsprechung interpretiert wird. Wer sich also gesetzmäßig der Notwehr bedient, wird sich letztlich immer vor einem staatlichen Entscheider wiederfinden, der nicht selten eigene Maßstäbe anwendet und zugunsten seiner selbst richtet.

Zudem mangelt es dem staatlichen System aufgrund der juristischen Willkür an Vorher­sagbarkeit, beziehungsweise an Rechtssicherheit. So kann das sich zur Wehr setzende Privatrechtssubjekt nie sicher sein, ob der Grad seiner Gewaltanwendung von der ihm eingeräumten, staatlichen Legitimation gedeckt ist oder bereits überschritten wurde. Die Folge einer Überschreitung ist regelmäßig eine strafrechtliche Anklage - je nach Sachverhalt wegen Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Totschlag.[3]

Dagegen ist "Widerstand gegen die Staatsgewalt" umfangreich und beredt sanktioniert (§§ 111, 113, 114, 120, 121 StGB). Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung gegen Voll­streckungsbeamte des Staates hat demnach eine andere - zusätzliche - Qualität als wenn sich die Angriffe gegen Privatrechtssubjekte richten.

Zu b)

Das sogenannte Widerstandsrecht aller Deutschen durch Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), das 1968 nachträglich mit der Einführung der Notstandsgesetzgebung dort eingefügt wurde, setzt die Herrschaftsbefugnis des Staates ebenfalls weder außer Kraft, noch legitimiert es zum gewaltsamen Widerstand gegen den Staat. Ferner versucht sich der Staat mit Artikel 20 GG bezüglich seiner prinzipiellen Struktur zu legitimieren und leitet die Staatsgewalt als Teilmenge von Hoheitsakten daraus ab, worauf hier Absatz für Absatz eingegangen werden soll:

Hier der Artikel 20 GG im Wortlaut: 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Abs. 1 definiert den Staat als föderativ, demokratisch und sozial. Jede dieser ihm zugeschriebenen Eigenschaften bleibt undefiniert und beliebig interpretierbar. Das heißt,  jede Referenz, mit der die behaupteten Eigenschaften festgestellt und gemessen werden könnten, ist willkürlich.[4]

Die Behauptung ist (da nicht überprüfbar) nicht deskriptiv. Aber sie ist auch nicht normativ. Denn eine Norm (ein Sollen) setzt entweder einen durch bestimmte Prozesse allgemein festgelegten Standard voraus oder eine Wertordnung. Eine Norm hat (unabhängig von ihrer Begründung) zumindest zu fragen, welche Bedingungen, welches Handeln erforderlich sind, um sie zu erfüllen. Damit ist bereits die Struktur des Staates dem Grunde wie dem Grade nach beliebig interpretierbar.

Abs. 2 des Artikels setzt das Volk, bei Einhaltung der in Satz 2 bestimmten Regeln, über die verfassungsmäßige Ordnung. Hier taucht dann auch der Begriff Staatsgewalt auf und es wird behauptet, deren Ursprung sei das Volk. Hoheitliches Handeln ist demnach kein von oben nach unten vollzogener Akt in einem hierarchischen Subordinationsverhältnis der Über- und Unterordnung, sondern hat seinen Ursprung in dem Volk, gegen das hoheitliches Handeln gerichtet ist. Das Volk droht mit und übt gegen sich selbst Gewalt aus.[5]

Im Sinne dieses "Government by the people" hat, unabhängig von der Länge einer Legitimationskette (Volk -- Wahl -- Parlament  --  [Koalitionsbildung] -- Bundeskanzler -- [Regierungsbildung]  -- Minister --  EU --  Administration -- [Hoheitsakt] --  Volk), stets das Volk jeden Hoheitsakt, auch den gewalttätigen, selbst bestimmt.

Wäre es tatsächlich so, bedürfte es keiner Rechtsnorm, nach der Widerstand legitimiert wird. Wer sich selbst Gewalt antut, bedarf keiner ausdrücklichen Legitimation, diese Tortour einzustellen. Wie im bereits erwähnten Straftatbestand der §§ 113 ff. StGB entlarvend verdeutlicht wird und in jedem Gerichtsverfahren augenfällig ist, hat sich aber das anwesende Volk untertänig und ehrerbietig vor dem Richter zu erheben – statt umgekehrt.

Der Begriff des "Volkes als Alleinherrscher" (Souverän) kategorisiert eine Gesamtmenge von Menschen nach "ihrem" kollektiven Willen. Während eine Teilmenge zum Beispiel nach Gewicht, nach Größe oder nach Alter zu kategorisieren ist oder man der arithmetischen Realität aller Elemente statistisch mittels einer Stichprobe nahe kommen könnte, versagt eine derartige Erfassung im weiten Begriffsfeld "Wille" bereits bei den einfachsten Annahmen.

Hier Beispiele: "Will" jemand 100 Jahre alt werden und der andere "will" sich mit 50 von einer Brücke stürzen, ist dann des Volkes "Wille" eine Lebenserwartung von 75? "Wollen" wirklich alle in den "Volkspark" oder "wollen" das einige eben gerade deshalb nicht, weil sie erwarten, dass die anderen bereits dort sind? Ist deren Wille, das Volk aus dem Volkspark zu entfernen, legitim?

Weder sind Willensbewusstheit noch Willensernstlichkeit klar definierbar. Bereits intuitiv müsste jedoch deutlich sein, dass irgendwer, um irgend etwas zu wollen, das ihn nicht direkt betrifft, auch nicht unbedingt ernsthafte Überlegungen anstellt.

Am Phänomen des tatsächlichen Handelns eines Individuums ist gerade noch auf die Bekundung einer Präferenz zu schließen. Welche Bewertung heutiges Handeln morgen erfährt, bleibt auch für den Entscheider selbst zumindest ungewiss.

Die Legitimation des Staates

Der obige Erklärungsansatz ist folglich nichts weiter als ein Gedankenexperiment, um staatliche Rechtsordnungen zum Schein moralisch und institutionell zu begründen.

Es handelt sich um eine Behauptung, die sich einer Prüfung ihres Wahrheitsgehaltes entzieht und der jede andere Behauptung gleichwertig gegenübergestellt werden kann. Als Argument im Sinne eines Beweises muss aber die Wahrheit der Prämissen die Wahrheit der Konklusion mit Notwendigkeit nach sich ziehen.[6]

Da aus heutiger Sicht der Staat bereits das Gewaltmonopol besitzt und damit quasi einem omnipotenten, bewaffneten Wesen gleichkommt, kann die Gültigkeit der in der Verfassung behaupteten Legitimation mit der folgenden Frage überprüft werden: Gibt der Staat sein Gewaltmonopol auf, wenn ihm "das Volk" seine Legitimation entzieht? Und wenn ja: Wo ist die Norm der [De-]Legitimierung geschrieben? Eine Antwort erübrigt sich wohl, da bereits jede Sezession mittels Gewaltanwendung verhindert wird. Obwohl man gerade durch Sezession die Entziehung der Legitimation am besten verdeutlichen könnte.  

Ein Staat, der sich auf Grund der Zustimmung aller Staatsbürger konstituiert, wird sich empirisch nie nachweisen lassen. Liegt also die Zustimmung aller Staatsbürger nicht vor, bedarf es auch keiner Erlaubnis des Legitimationsnehmers oder der Erlaubnis einer willkürlich großen Volksmenge, wollen Privatrechtssubjekte der behaupteten Legitimierung widersprechen.[7]

Die stillschweigende, nachträgliche Zustimmung kann ebenfalls nicht mehr als eine Fiktion sein, weil zum Beispiel das Fehlen von gewaltsamer Auflehnung gegen die bestehende Ordnung voraussetzen würde, dass die Herrschaftsbefugnis zur Gewaltanwendung vor (!) Verabschiedung des sogenannten Gesellschaftsvertrages[8] "Verfassung" beim einzelnen Bürger gelegen hätte. Dies war und ist selbstverständlich nicht der Fall.[9]

Wie bereits bemerkt: Aus dem Phänomen des tatsächlichen Handelns oder Unterlassens kann die dem Handeln zugrunde liegende Bewertung von außen nicht ermessen werden. Wenn Menschen gegen den Staat keinen Widerstand leisten, beziehungsweise ihn nicht verlassen, kann daraus keine Zustimmung für die im Staat herrschenden sozialen Normen[10] abgeleitet werden.

Auch die "republikanische Staatslehre", nach der in einer Republik alle Menschen frei, gleich und brüderlich zusammen leben, wird, unabhängig von den unqualifizierten Normen, dann zum immanenten Widerspruch, wenn sie durch das "demokratische Prinzip" den Staatszweck als "das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit und damit Gleichheit und Brüderlichkeit" propagiert.[11] Die auf Kants Sittengesetz[12] beruhende Lehre geht vom übereinstimmenden Willen aller Bürger aus. Folglich soll der größtmögliche Einfluss des Volkes, das heißt, jedes einzelnen Bürgers, auf die Vertretung des Volkes sichergestellt werden.

Gleiches und brüderliches Zusammenleben ist bereits die Hölle, um dies salopp zu formulieren. Da Menschen weder gleich sind noch gleich sein wollen, haben sie unter einem "guten Leben" völlig unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche, Vorstellungen. Das gilt nicht nur für einzelne Individuen untereinander, sondern auch für die Persönlichkeit an sich. Es gibt in einer Biographie keine Kontinuität der Präferenzen. Folglich wäre ein Gesetz, welches sich ein Heranwachsender "in Freiheit" gibt, bereits wenige Jahre später die selbst verfasste, deskriptive Knechtschaft. Damit ist die (auch freiwillige) Unterwerfung unter ein "demokratisches Prinzip"[13] stets dann ein antagonistischer Widerspruch zur Freiheit (wie es auch schon das eher symbolische Eheversprechen wäre, das niemand wirklich ernst nimmt), wenn es keine Möglichkeit zur Sezession gibt.

Auch kann niemals ein "gerechter" Zustand zeitinvariant behauptet werden. Der frustrationsvermeidenden Idee einer "sozialen Ordnung", die bereits durch unscharfe Begriffe wie "brüderlich", "gleich" oder "sozial" implizite Forderung ist, mangelt es an der allgemeinen Anerkennungsfähigkeit. Erfolgt die Rechtfertigung in Bezug auf die Ordnung selbst, so ist jede "soziale Ordnung", auch die stalinistische, rechtfertigbar.

Soweit aber die grundsätzliche Fragwürdigkeit der Verfassung dahingestellt bleiben könnte, verstößt die behauptete Legitimationskette auch noch gegen elementare Grundsätze der Logik.

Wenn das Volk gegen sich selbst Gewalt ausübt, müsste diese Wirkung auf eine von ihm ausgeführte Ursache rückführbar sein. Gewalt in diesem Sinne ist ein willentlich herbeigeführtes Handeln mit dem Ziel, auf andere physisch oder psychisch Zwang auszuüben. Jeder Hoheitsakt erfüllt diese Bedingungen auf Grund seiner Vollstreckbarkeit. Wobei der psychische Zwang, also die Drohung mit Gewalt, dem physischen naturgemäß vorangeht.

Da der jeweilige Wähler bei seiner Wahl einer bestimmten Partei unmöglich erkennen kann, welche Hoheitsakte seine Stimmabgabe zur Folge haben wird, fehlt bereits dem Wahlakt jene Eigenschaft, welche eine zielgerichtete Aktivität (das heißt, Gewalt/Kraft vom Volk durch die Wahl) ausmacht. Zu konstruieren, ein Hoheitsakt (somit die implizite Gewaltandrohung) sei Handlungsfolge einer Stimmabgabe des Volkes, steht im direkten Widerspruch zum Kausalitätsprinzip.

Das Phänomen des Hoheitsaktes selbst ist natürlich kausal erklärbar und hat somit objektive Ursachen; es ist jedoch vom Wähler aus betrachtet weder mess- noch steuerbar und somit für ihn unvorhersehbar. Folglich bewirkt die Wahlhandlung des Einzelnen (in diesem Sinne ist das Nichtwählen dem Wählen gleichzusetzen) bezüglich der auf ihn wirkenden Hoheitsakte nichts. 

Die mit der Wahl sich legitimierenden Volksvertreter erlangen über bestimmte Parlamentsmehrheiten auch das Recht, einzelne Verfassungsartikel zu ändern. Das in Abs. 2 beschriebene Prinzip legitimiert somit die teilweise Revision der Ordnung, aufgrund welcher die Legitimation erfolgte. In der Regel geschieht dies (siehe Fußnote) ohne mediales Echo durch Relativierung, wenn es nicht bereits, wie erwähnt, der Norm an jedweder Faktizität mangelt.[14]

Die Naturrechtsidee, das Recht als Grundlage der menschlichen Gesellschaft -und nicht die politische Zweckmäßigkeit- zum höchsten Prinzip zu erheben (Recht soll vor Macht gehen), reduziert sich damit auf die Exekutive – und das auch nur temporär. In Deutschland initiierten zum Beispiel die RAF-Prozesse (1975-1977) eine sofortige "Sondergesetzgebung". Der Anschlag vom 11. September 2001 stellte in den USA das stets viel gelobte Bürgerrecht schlagartig auf den Kopf. Können aber jeweils eine Handvoll Personen (Letztere waren mit Teppichmesserchen bewaffnet) umfangreiche Gesetzesänderungen auslösen, hat Recht keine inhärente Substanz, folglich auch nur einen von den Machthabern eingeräumten vorübergehenden Wert.

Kommen wir jetzt zurück zum Widerstandsrecht des Volkes. Widerstand ist nach Art. 20, Abs. 4 GG allen Deutschen gegen "jeden" erlaubt, der es unternimmt, die (verfassungsmäßige) Ordnung zu beseitigen.

Da die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebene Norm nur dazu legitimiert, die Verfassung zu ändern, sie deshalb also nicht beseitigen kann, ist bereits Widerstand gegen das Regelwerk an sich oder gegen Veränderungen des Regelwerks nicht erlaubt.

Werden aber auf Grundlage einer gegebenen Norm die Gewählten ermächtigt, die Norm selbst zu ändern, schottet sich der angebliche Gewaltgeber - das Volk - von jedem Einfluss ab.

Ist folglich der Staat im Sinne der vorstehenden Vorschriften legitimiert, dann ist Widerstand gegen ihn ausgeschlossen.[15] Ob irgendwelche Proteste erlaubt sind und nach welchen Regeln protestiert werden darf, ist, so gesehen, ohne Interesse. Die Legitimation des Protests, beziehungsweise der Demonstration, ist ein Mittel des Staates, Kritik und Unzufriedenheit zu moderieren und gegebenenfalls aufzufangen. (Nur die Demonstranten sollen in Verkennung der realen Kräfte glauben, es seien ihre Mittel.). 

Nachdem der Staat die Befugnis über alle Gewaltanwendung hat, wird dieser imaginäre "Jeder" des Abs. 4 aus Art. 20 GG auch keine Gefahr darstellen, da ja "alle [unbewaffneten] Deutschen" diesen Bösewicht legitim mit Gewalt darin hindern müssten, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Die Tatsache, dass dann  eigentlich der Staat mit seinen bewaffneten Soldaten, Polizisten und Agenten als Bösewicht genau jene Ordnung verkörpert und alle unbewaffneten Deutschen herausfordert, wird dabei geflissentlich ignoriert.

Das bereits ins Absurde geführte "Widerstandsrecht", das jeden Widerständler letztlich zum Terroristen abstempeln würde, hat auch noch einen Verhältnismäßigkeitszusatz. Widerstand ist danach die Ultima Ratio. Nur wird ein einzelner Deutscher, viele Deutsche oder alle Deutschen nicht wissen können, ob man den die Verfassung "beseitigenden" Bösewicht eventuell nicht auch zum Beispiel durch einen Sitzstreik von seinem Tun abbringen könnte.[16]

Der Fokus des Normgebers auf "irgend jemanden" hat eine Parallele zu gängigen Methoden der geschichtlichen Aufarbeitung, welche mit Unmenschen und Bösewichten operiert. Danach herrscht die Vorstellung, ein einziger Hitler hätte die Verfassung "beseitigt" und folglich hätten gegen diesen einen Mann alle Deutschen das Recht gehabt, Widerstand zu leisten - hätte der Artikel bereits in der damaligen Verfassung gestanden. Da jedoch das entsprechende Ermächtigungsgesetz[17] die Verfassung nicht "beseitigte", sondern nur teilweise und vorübergehend außer Kraft setzte, bleibt selbst die Legitimität des Widerstands gegen Hitler aus diesem Grund fraglich.[18]

Damit ist nicht nur bewiesen, dass der Staat jede Gewaltanwendung von nicht durch ihn legitimierten Subjekten explizit ausschließt, sondern auch, dass sich das (ungefragte) Volk rechtssystematisch bereits durch die Wahlhandlung selbst von jeder Einflussnahme auf die Staatsgewalt abschottet und sich damit jeglichen Widerstand verbietet.

Fazit: Der Staat ist der sich selbst legitimierende, alleinige Gewaltanwender und entscheidet über die Rechtmäßigkeit seines eigenen Handelns auf Grundlage der von ihm selbst verfassten Normen. Das Gewaltmonopol schließt das Monopol auf Rechtsprechung logisch mit ein. Der Staat ist Richter über andere und entscheidet auch über Konflikte, die er selbst verursacht hat, beziehungsweise über solche, in die er selbst verwickelt ist.[19]

Dass diese Beherrschung total (somit auch "totalitär") ist, ergibt sich einerseits durch die Lückenlosigkeit des Gewaltmonopols, anderseits durch die positivistische Rechtsetzung, welche es erlaubt, jedes zugestandene Recht (verstanden als sogenanntes Bürgerrecht und damit als implizite [Selbst-]begrenzung staatlicher Allmacht) zu relativieren. Es ist nicht mehr als ein falscher Eindruck –aufgrund der vom Staat beeinflussten, überwachten, teils abhängigen, größtenteils von ihm verantworteten Berichterstattung–, dass sich der Staat auch in der Relativierung elementarer Grundrechte schwer täte.

Die entsprechenden Staatstheoretiker rechtfertigen die Gewalt, definiert als "verfasste Gewalt", als legitime Maßnahme, da die "verfassungsgebende Gewalt" als ein "unveräußerliches Recht des Volkes" angesehen wird. Dass die Verfassung selbst dann durch entsprechende Gesetze und nachfolgende Durchführungsverordnungen ständig relativiert wird, bleibt weitgehend unerwähnt. Die sogenannte Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) spricht von der Unzulässigkeit der Änderung "niedergelegter Grundsätze". Frei nach Ciceros Diktum "Nihil fit sine causa"[20] könnte man ergänzen: Und jeder Grundsatz kann relativiert werden.

"Unveräußerlich" bedeutet für einen Ökonomen soviel wie "nicht tauschbar". Für Juristen hat die Vokabel "unveräußerlich" offensichtlich lediglich dekorativen Charakter.[21] Jedes einer Person "zugestandene" Recht ist nicht mehr als eine temporär gültige Pose, wenn sich der Rechtsgeber die materiellen Implikationen vorbehält. Das heißt, die Aussage des Rechts ergibt dann, verknüpft mit anderen Aussagen (Implikationen), eine neue Aussage. Möglich ist einerseits jede Relativierung von Rechten, indem die Maßnahme (1) in der Öffentlichkeit faktisch "verschwiegen" wird oder (2) das beabsichtigte zusätzliche Beherrschungsinstrument medial als überfällige Notwendigkeit zur Bekämpfung eines "besonders schrecklichen Übels" (Teppichmesserchen im Flugzeug) dargestellt wird ...  weiter Teil 2

ÜBERSICHT ZU DIESEM ARTIKEL
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TEIL 1/4 Das Gewaltmonopol des Staates und die widerwärtige Instrumentalisierung apathischer Majoritäten
TEIL 2/4 Macht, Herrschaft, Widerstand
TEIL 3/4 Ausweg: Volksabstimmung?
TEIL 4/4 Diskrete Methoden der Herrschaftssicherung


 Fußnoten

[1] Ludwig von Mises: Im Namen des Staates oder die Gefahren des Kollektivismus, München 1982, S. 68

[2] Privatrechtssubjekte sind natürliche oder juristische Personen (Privatpersonen, Firmen). Sie stehen im natürlichen, logischen Gegensatz zum Staat und seinen Untergliederungen, die entsprechend der von ihnen verfassten Normen unaufgefordert zwangsweise Eingriffe in bestehende Eigentumsrechte vornehmen "dürfen". (Öffentliche Gewalt.)

[3] Juristen sprechen von "sozialethischen Notwehreinschränkungen", wodurch das Notwehrrecht unübersichtlich und kaum überschaubar wird. Vgl.: "Die sozial­ethischen Einschränkungen der Notwehr", Carl-Friedrich von Scherenberg, 1996, S.63

[4] Referenz: Das Wort "Eule" referiert z. B. mit dem großäugigen Vogel. Entsprechende Differenzierungen in der Ordnung sind nur für Fachleute interessant. Deshalb gibt es zwischen Kindern und Ornithologen in der Referenz keine Konflikte. Worte wie "sozial" und dergleichen referieren jedoch wenig konkret mit der eigenen Vorstellungswelt. Und diese Welten sind so unterschiedlich wie die Personen, welche sie denken.

[5] Volk ist in diesem Sinne als Gesamtmenge der Staatsbürger und die ihnen staatsrechtlich gleichgestellten Personen zu definieren.

[6] Wolfgang Detel: "Grundkurs Philosophie", Logik: BD I, Ditzingen 2007, S. 23

[7] Ein Widerspruch gegen die Legitimierung gilt als "verfassungsfeindlich" und wird ggf. vom Staat entsprechend sanktioniert. Spätestens damit ist belegt, dass der Rechtspositivismus lediglich das "Recht des Stärkeren" ist und keinerlei moralische Legitimität besitzt.

[8] Jean-Jacques Rousseau, auf den die Idee zurückgeführt werden kann, dass legitime politische Macht sich nur auf den "allgemeinen Willen" stützen könnte, fabuliert von einem Idealstaat, in dem es, getreu dem Prinzip der universellen Richtigkeit, ein Gemeinwohl gibt, das seinen Ursprung in der Vernunft hätte. [Vgl. Jean-Jacques Rousseau: "Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts", Hrsg. u. Übers.: Brockard, Hans, Stuttgart 1977]

[9] Vgl. Niels Petersen: Europäische Verfassung und europäische Legitimität - Ein Beitrag zum kontraktualistischen Argument in der Verfassungstheorie -, 2004, S. 435 f.

[10] In den sozialen Normen sind die Rechtsnormen enthalten. Rechtsnormen sind mit Befehl und Zwang auch gegen den Willen der Betroffenen durchsetzbar. Im Zuge der wahltaktischen Befriedigung von allerlei Sonderinteressen wandelte der Staat die meisten sozialen Normen in Rechtsnormen um. Sozial (von lat. socius‚ gemeinsam, verbunden, verbündet) ist innerhalb von entwickelten Sozialstaaten wie Deutschland folglich erpresste und befohlene Gemeinsamkeit, Hinwendung und Verbundenheit.

[11] Vgl. Karl Albrecht Schachtschneider: in: "Zur Zukunft Europas: wirtschaftsethische Probleme der Europäischen Union", Berlin 2007, S.19

[12] ebenda, I, "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, (§§ 45, 46, 52); Kant begründete die Allgemeinheit des moralischen Gesetzes a priori "für alle vernünftigen Wesen", so dass alle sittlichen Begriffe in der Vernunft ihren Sitz und Ursprung haben.

[13] Das "demokratische Prinzip", also die freiwillige Unterordnung unter einen Mehrheitsbeschluss, wie z. B. bei Vereinen oder Aktionärsversammlungen üblich, darf mit dem politischen Herrschaftsbegriff der "Demokratie" nicht verwechselt werden. Vgl. auch: Kurt Kowalsky: "Nehmt Euch die Schweiz als Vorbild! Oder nicht?" https://www. facebook.com/ note.php?note_id=225445117529732

[14] Ausarbeitung WD 3 -381/09, der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: 60 Jahre Grundgesetz – Zahlen und Fakten: "Durch die 57 Änderungsgesetze wurden insgesamt 114 Grundgesetzartikel geändert. Dabei sind 209 Einzeländerungen zu verzeichnen. Von den 114 geänderten Artikeln wurden wiederum 47 mehrfach geändert. 83 Artikel sind unverändert geblieben. Am häufigsten geändert wurde Art. 74 (konkurrierende Gesetzgebung), er ist allein zehnmal geändert worden. Art. 73 (ausschließliche Gesetzgebung), Art. 106 und Art. 107 (aus der Finanzverfassung) sind jeweils sechsmal geändert worden. Insgesamt ist die Zahl der Grundgesetzartikel von ursprünglich 146 auf 197 angestiegen.", Berlin, 2009

[15] Der Begriff Widerstand wird unten entsprechend definiert, er ist gegen die Begriffe Demonstration oder Protest abzugrenzen.

[16] Aufrufe z. B. für einen GEZ-Boykott, welche sich auf Art. 20, Abs. 4 GG beziehen sind, so betrachtet, nur tragische Auswirkungen politischer Verirrung. Ein großangelegter Boykott (fünf Millionen) könnte dem Staat aber sehr schnell seine Grenzen aufzeigen.

[17] Das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich", vom 24. März 1933, war für die damalige Zeit keine Ausnahme. Die meisten Regierungen in der Weimarer Republik und davor stützten ihr Regierungshandeln auf Ermächtigungsgesetze. Trotz parlamentarischer Zersplitterung war auch die vorgegebene 2/3-Mehrheit kein Hindernis.

[18] Auch der spätere erste Bundespräsident Heuss hatte diesem Gesetz zugestimmt. Ferner  begegnen uns heute Ermächtigungsgesetze in anderer, subtiler Form. Denken wir nur an die Regeln zur Parteienfinanzierung und die 5%-Klausel, die etablierte Parteien über alle Nicht-Etablierten ermächtigen oder an die Tatsache, dass die meisten Vorschriften bereits von der supranationalen EU bestimmt werden. Ein Federstrich unter ein internationales Abkommen mag die Rechtslage unwiderruflich entscheiden.

[19] Vgl. Hoppe: "Der Wettbewerb der Gauner...", aaO.,  S. 25
 
[20] "Nichts geschieht ohne Grund."

[21] Die Relativierung auch grundsätzlicher Normen ist bereits zur Gewohnheit geworden. Obwohl sich der Staat zur Unantastbarkeit der menschlichen Würde und der Unveräußerlichkeit der Menschenrechte bekennt (Art. 1 GG), befiehlt er Soldaten in Kriegsgebiete. Hier werden Menschen veräußert (gegen ein politisches Ziel getauscht), die bei den entsprechenden bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben kommen und keine (sic) Angreifer sind. Innerhalb militärischer Strukturen und beim Einsatz von Kriegswaffen sind Kollateralschäden zwangsläufig und deshalb Bestandteil des politisch-militärischen Plans. Abzugrenzen vom Unfall. Schießt z. B. ein Polizist in Notwehr auf einen Angreifer und der Schuss tötet einen Unbeteiligten, so ist dies weder durch die Konstruktion der Waffe noch durch den Schützen systematisch angelegt, folglich auch keine geplante Veräußerung von Menschenleben.

 

 

 

 

 

Erstellt am 20.11.2012, zuletzt aktualisiert am 01.04.2021. Alle Rechte vorbehalten.

 
 

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